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Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1(Anm. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005) auf alle
2. die Bezeichnung „Facharzt” auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.
Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1(Anm. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”: § 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005) auf alle
2. die Bezeichnung „Facharzt” auf alle Fachärzte einschließlich des Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.