§ 23 ÄrzteG 1998 Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(Anm.: § 23 .aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)Anmerkung, Paragraph 23,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, bezieht sich in diesem Abschnitt 1Nr. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”156 aus 2005,) auf alle Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2005

(Anm.: § 23 .aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)Anmerkung, Paragraph 23,

Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, bezieht sich in diesem Abschnitt 1Nr. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”156 aus 2005,) auf alle Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt 1. die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle

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