§ 6 ÄrzteG 1998 Verordnung über Berufsqualifikationen

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen unddie gemäß den Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und
  2. 2.Ziffer 2die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EGdie bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß Paragraphen 5 a und 8 Absatz 5, heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG
die gemäß §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.2014
§ 6.Paragraph 6,

Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über

  1. 1.Ziffer einsdie gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen unddie gemäß den Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und
  2. 2.Ziffer 2die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EGdie bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß Paragraphen 5 a und 8 Absatz 5, heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG
die gemäß §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.

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