Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die gemäß §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.1.Ziffer einsdie gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen unddie gemäß den Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und2.Ziffer 2die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EGdie bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß Paragraphen 5 a und 8 Absatz 5, heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG
Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die gemäß §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen zu erlassen.1.Ziffer einsdie gemäß den §§ 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen unddie gemäß den Paragraphen 5 und 5a anzuerkennenden Berufsqualifikationen und2.Ziffer 2die bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß §§ 5a und 8 Abs. 5 heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EGdie bei Gleichwertigkeitsprüfungen gemäß Paragraphen 5 a und 8 Absatz 5, heranzuziehende Vergleichsgrundlage hinsichtlich der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG