§ 275 BDG 1979 Anwendungsbereich

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bewirken.
  2. (2)Absatz 2Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.
  3. (3)Absatz 3Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  4. (4)Absatz 4Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
  5. (5)Absatz 5Die Überleitung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsbei Schulinspektoren
      1. a)Litera aaus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,
      2. b)Litera baus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,
    2. 2.Ziffer 2bei Fachinspektoren
      1. a)Litera aaus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
      2. b)Litera baus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
  6. (6)Absatz 6Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.
  7. (6a)Absatz 6 aIst auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung Paragraph 67, Absatz 4, GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4 a, GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.
  8. (6b)Absatz 6 bEin Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Absatz eins bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 4 a, GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4 a, zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.
  9. (6c)Absatz 6 cIm Zuge der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.Im Zuge der Rückabwicklung gemäß Absatz 6 a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.
  10. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.Die Absatz eins bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.
  11. (8)Absatz 8Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den Paragraph 71, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.
§ 275.Paragraph 275,

Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß Paragraph 29, ZustG und gilt abweichend von Paragraph eins, für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsEin Beamter des Schulaufsichtsdienstes und ein ausschließlich als Fachinspektor verwendeter Bundeslehrer einer der Verwendungsgruppen L 1 oder L 2 können durch schriftliche Erklärung ihre Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bewirken.
  2. (2)Absatz 2Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. September 1999 und spätestens 31. Dezember 2009 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Optant eine Bedingung beigefügt hat.
  3. (3)Absatz 3Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Schul- oder Fachinspektor die Voraussetzungen für eine Überleitung in diese Besoldungsgruppe erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Überleitung mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  4. (4)Absatz 4Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
  5. (5)Absatz 5Die Überleitung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsbei Schulinspektoren
      1. a)Litera aaus der Verwendungsgruppe S 1 in die Verwendungsgruppe SI 1,
      2. b)Litera baus der Verwendungsgruppe S 2 in die Verwendungsgruppe SI 2,
    2. 2.Ziffer 2bei Fachinspektoren
      1. a)Litera aaus der Verwendungsgruppe L 1 in die Verwendungsgruppe FI 1,
      2. b)Litera baus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe FI 2.
  6. (6)Absatz 6Ist der Schul- oder Fachinspektor nach dem 1. September 1999, aber vor der tatsächlichen Durchführung der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe überstellt worden, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Schul- oder Fachinspektor ab dem Tag der betreffenden Überstellung maßgebend ist.
  7. (6a)Absatz 6 aIst auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung § 67 Abs. 4 GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des § 67 Abs. 4a GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.Ist auf einen Schul- oder Fachinspektor anlässlich einer Überleitung oder Überstellung Paragraph 67, Absatz 4, GehG angewendet worden und hätte sich für ihn aus der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4 a, GehG eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergeben, ist seine besoldungsrechtliche Stellung in der Verwendungsgruppe SI 1 bzw. FI 1 mit dem Tag der Wirksamkeit der betreffenden Überleitung oder Überstellung entsprechend zu verbessern.
  8. (6b)Absatz 6 bEin Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Abs. 1 bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 4a GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des § 67 Abs. 4a zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes ist auf seinen Antrag mit Rückwirkung auf den 1. September 1999 gemäß den Absatz eins bis 6a in die Besoldungsgruppe der Schul- und Fachinspektoren überzuleiten, wenn sich für ihn auf Grund der Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 4 a, GehG eine bessere besoldungsrechtliche Stellung ergibt als jene, die ihm bei einer Überleitung ohne Anwendung des Paragraph 67, Absatz 4 a, zugekommen wäre. Dies gilt auch für Beamte des Schulaufsichtsdienstes, die mittlerweile in den Ruhestand versetzt worden oder übergetreten sind, wenn sie am 1. September 1999 als Beamte des Schulaufsichtsdienstes dem Dienststand angehört haben und die sonstigen Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Anträge nach dem ersten und zweiten Satz sind bis zum Ablauf des Jahres 2002 zulässig.
  9. (6c)Absatz 6 cIm Zuge der Rückabwicklung gemäß Abs. 6a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.Im Zuge der Rückabwicklung gemäß Absatz 6 a und 6b sind Nebengebühren für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, die für Zeiträume ab dem 1. September 1999 bezogen worden sind, auf die gemäß der verbesserten besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Leistungen anzurechnen.
  10. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.Die Absatz eins bis 6c sind auf als Fachinspektoren verwendete Lehrer nicht anzuwenden, wenn sie lediglich vertretungsweise mit dieser Funktion betraut sind.
  11. (8)Absatz 8Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den § 71 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.Ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes, auf den Paragraph 71, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, kann seine Überleitung in die Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ bis 31. Dezember 2000 mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 bewirken. Ist ein solcher Beamter bereits aus dem Dienststand ausgeschieden, ist sein Ruhegenuss auf der Grundlage der neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand neu zu ermitteln.
§ 275.Paragraph 275,

Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß Paragraph 29, ZustG und gilt abweichend von Paragraph eins, für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.

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