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Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 271. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der in der
Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel
gruppe
---------------------------------------------------------------------
III Oberleutnant
IV Hauptmann
V Major
H 1 VI Oberstleutnant
VII Oberst
VIII Brigadier
IX General
---------------------------------------------------------------------
während der Ausbildung
an der Theresianischen Fähnrich
Militärakademie
----------------------------------------
nach dem erfolgreichen
Abschluß der Leutnant
der Grundausbildung
für die
Verwendungsgruppe H 2
III ----------------------------------------
nach drei Jahren, in
denenist der Amtstitel Oberleutnant
„Leutnant'' geführt
wurde
----------------------------------------
H 2 nach fünf Jahren, in
denen der Amtstitel Hauptmann
„Oberleutnant'' geführt
wurde
----------------------------------------------------
IV, V Hauptmann
----------------------------------------------------
nach erfolgreichen
Abschluß der Ausbildung
V für den Stabsoffizier Major
oder in der Verwendung
als Musikoffizier
----------------------------------------------------
VI Oberstleutnant
VII Oberst
VIII Brigadier
Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) Den im Abs. 1§ 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Dienstklassen III bis VIIBerufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.
(3) Indie Bestimmungen für Militärpersonen der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der sonstige Voraussetzung Amtstitel
Dienstklasse
---------------------------------------------------------------------
III Militärkaplan
---------------------------------------------------------------------
IV Militärkurat
---------------------------------------------------------------------
V Militäroberkurat
---------------------------------------------------------------------
VI römisch-katholischer Militärsuperior
Militärseelsorger
---------------------------------------------------------------------
VI evangelischer
Militärseelsorger Militäroberpfarrer
---------------------------------------------------------------------
VII Militärdekan
---------------------------------------------------------------------
Generalvikar des
Militärbischofs Militärgeneralvikar
---------------------------------------------------------------------
Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent
Militärsuperintendentur
(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.
(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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(6) § 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.
(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.
(8) § 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen HVerwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.
VerwendungsbezeichnungenBestimmungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmenMilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 271. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der in der
Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel
gruppe
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III Oberleutnant
IV Hauptmann
V Major
H 1 VI Oberstleutnant
VII Oberst
VIII Brigadier
IX General
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während der Ausbildung
an der Theresianischen Fähnrich
Militärakademie
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nach dem erfolgreichen
Abschluß der Leutnant
der Grundausbildung
für die
Verwendungsgruppe H 2
III ----------------------------------------
nach drei Jahren, in
denenist der Amtstitel Oberleutnant
„Leutnant'' geführt
wurde
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H 2 nach fünf Jahren, in
denen der Amtstitel Hauptmann
„Oberleutnant'' geführt
wurde
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IV, V Hauptmann
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nach erfolgreichen
Abschluß der Ausbildung
V für den Stabsoffizier Major
oder in der Verwendung
als Musikoffizier
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VI Oberstleutnant
VII Oberst
VIII Brigadier
Berufsoffizier“ vorgesehen.
(2) Den im Abs. 1§ 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Dienstklassen III bis VIIBerufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.
(3) Indie Bestimmungen für Militärpersonen der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:
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in der sonstige Voraussetzung Amtstitel
Dienstklasse
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III Militärkaplan
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IV Militärkurat
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V Militäroberkurat
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VI römisch-katholischer Militärsuperior
Militärseelsorger
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VI evangelischer
Militärseelsorger Militäroberpfarrer
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VII Militärdekan
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Generalvikar des
Militärbischofs Militärgeneralvikar
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Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent
Militärsuperintendentur
(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.
(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
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(6) § 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.
(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.
(8) § 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen HVerwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.
VerwendungsbezeichnungenBestimmungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmenMilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.