§ 271 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 271. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der

Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel

gruppe

---------------------------------------------------------------------

III Oberleutnant

IV Hauptmann

V Major

H 1 VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

IX General

---------------------------------------------------------------------

während der Ausbildung

an der Theresianischen Fähnrich

Militärakademie

----------------------------------------

nach dem erfolgreichen

Abschluß der Leutnant

der Grundausbildung

für die

Verwendungsgruppe H 2

III ----------------------------------------

nach drei Jahren, in

denenist der Amtstitel Oberleutnant

Leutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------

H 2 nach fünf Jahren, in

denen der Amtstitel Hauptmann

„Oberleutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------------------

IV, V Hauptmann

----------------------------------------------------

nach erfolgreichen

Abschluß der Ausbildung

V für den Stabsoffizier Major

oder in der Verwendung

als Musikoffizier

----------------------------------------------------

VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

Berufsoffizier“ vorgesehen.

(2) Den im Abs. 1§ 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Dienstklassen III bis VIIBerufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.

(3) Indie Bestimmungen für Militärpersonen der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

„Korpskommandant'' für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,

2.

„Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres- Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der sonstige Voraussetzung Amtstitel

Dienstklasse

---------------------------------------------------------------------

III Militärkaplan

---------------------------------------------------------------------

IV Militärkurat

---------------------------------------------------------------------

V Militäroberkurat

---------------------------------------------------------------------

VI römisch-katholischer Militärsuperior

Militärseelsorger

---------------------------------------------------------------------

VI evangelischer

Militärseelsorger Militäroberpfarrer

---------------------------------------------------------------------

VII Militärdekan

---------------------------------------------------------------------

Generalvikar des

Militärbischofs Militärgeneralvikar

---------------------------------------------------------------------

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent

Militärsuperintendentur

(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.

(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

„Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,

2.

„Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,

3.

„Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.

(6) § 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.

(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.

(8) § 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen HVerwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.

VerwendungsbezeichnungenBestimmungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmenMilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.1998

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

§ 271. (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der

Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel

gruppe

---------------------------------------------------------------------

III Oberleutnant

IV Hauptmann

V Major

H 1 VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

IX General

---------------------------------------------------------------------

während der Ausbildung

an der Theresianischen Fähnrich

Militärakademie

----------------------------------------

nach dem erfolgreichen

Abschluß der Leutnant

der Grundausbildung

für die

Verwendungsgruppe H 2

III ----------------------------------------

nach drei Jahren, in

denenist der Amtstitel Oberleutnant

Leutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------

H 2 nach fünf Jahren, in

denen der Amtstitel Hauptmann

„Oberleutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------------------

IV, V Hauptmann

----------------------------------------------------

nach erfolgreichen

Abschluß der Ausbildung

V für den Stabsoffizier Major

oder in der Verwendung

als Musikoffizier

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VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

Berufsoffizier“ vorgesehen.

(2) Den im Abs. 1§ 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Dienstklassen III bis VIIBerufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.

(3) Indie Bestimmungen für Militärpersonen der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

„Korpskommandant'' für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,

2.

„Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres- Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.

(4) Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der sonstige Voraussetzung Amtstitel

Dienstklasse

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III Militärkaplan

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IV Militärkurat

---------------------------------------------------------------------

V Militäroberkurat

---------------------------------------------------------------------

VI römisch-katholischer Militärsuperior

Militärseelsorger

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VI evangelischer

Militärseelsorger Militäroberpfarrer

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VII Militärdekan

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Generalvikar des

Militärbischofs Militärgeneralvikar

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Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent

Militärsuperintendentur

(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.

(5) Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

1.

„Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,

2.

„Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,

3.

„Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.

(6) § 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.

(7) Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.

(8) § 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen HVerwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.

VerwendungsbezeichnungenBestimmungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmenMilitärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.

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