§ 271 BDG 1979 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 271, (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der

Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel

gruppe

---------------------------------------------------------------------

III Oberleutnant

IV Hauptmann

V Major

H 1 VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

IX General

---------------------------------------------------------------------

während der Ausbildung

an der Theresianischen Fähnrich

Militärakademie

----------------------------------------

nach dem erfolgreichen

Abschluß der Leutnant

der Grundausbildung

für die

Verwendungsgruppe H 2

III ----------------------------------------

nach drei Jahren, in

denen der Amtstitel Oberleutnant

„Leutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------

H 2 nach fünf Jahren, in

denen der Amtstitel Hauptmann

„Oberleutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------------------

IV, V Hauptmann

----------------------------------------------------

nach erfolgreichen

Abschluß der Ausbildung

V für den Stabsoffizier Major

oder in der Verwendung

als Musikoffizier

----------------------------------------------------

VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

  1. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.Den im Absatz eins, für die Dienstklassen römisch III bis römisch VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.
  2. (3)Absatz 3In der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:In der Dienstklasse römisch VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. 1.Ziffer eins„Korpskommandant'' für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,
    2. 2.Ziffer 2„Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres- Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.
  3. (4)Absatz 4Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
  4. (1)Absatz einsFür Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
  5. (2)Absatz 2§ 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.Paragraph 152, Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
---------------------------------------------------------------------

in der sonstige Voraussetzung Amtstitel

Dienstklasse

---------------------------------------------------------------------

III Militärkaplan

---------------------------------------------------------------------

IV Militärkurat

---------------------------------------------------------------------

V Militäroberkurat

---------------------------------------------------------------------

VI römisch-katholischer Militärsuperior

Militärseelsorger

---------------------------------------------------------------------

VI evangelischer

Militärseelsorger Militäroberpfarrer

---------------------------------------------------------------------

VII Militärdekan

---------------------------------------------------------------------

Generalvikar des

Militärbischofs Militärgeneralvikar

---------------------------------------------------------------------

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent

Militärsuperintendentur

  1. (4a)Absatz 4 aFür den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.
  2. (5)Absatz 5Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Absatz eins, angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Absatz 2, angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse römisch VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. 1.Ziffer eins„Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,
    2. 2.Ziffer 2„Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,„Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Ärztegesetzes 1984,
    3. 3.Ziffer 3„Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.
  3. (6)Absatz 6§ 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 264, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.
  4. (7)Absatz 7Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.Auf Berufsoffiziere, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind, ist Paragraph 152, Absatz 10 und 11 anzuwenden.
  5. (8)Absatz 8§ 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.Paragraph 152, Absatz 10, erster Satz und Absatz 11, gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden.

Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.1998
Paragraph 271, (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

---------------------------------------------------------------------

in der in der

Verwendungs- Dienstklasse sonstige Voraussetzung Amtstitel

gruppe

---------------------------------------------------------------------

III Oberleutnant

IV Hauptmann

V Major

H 1 VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

IX General

---------------------------------------------------------------------

während der Ausbildung

an der Theresianischen Fähnrich

Militärakademie

----------------------------------------

nach dem erfolgreichen

Abschluß der Leutnant

der Grundausbildung

für die

Verwendungsgruppe H 2

III ----------------------------------------

nach drei Jahren, in

denen der Amtstitel Oberleutnant

„Leutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------

H 2 nach fünf Jahren, in

denen der Amtstitel Hauptmann

„Oberleutnant'' geführt

wurde

----------------------------------------------------

IV, V Hauptmann

----------------------------------------------------

nach erfolgreichen

Abschluß der Ausbildung

V für den Stabsoffizier Major

oder in der Verwendung

als Musikoffizier

----------------------------------------------------

VI Oberstleutnant

VII Oberst

VIII Brigadier

  1. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 für die Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.Den im Absatz eins, für die Dienstklassen römisch III bis römisch VII der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: „des Generalstabsdienstes'', „des Intendanzdienstes'', „des höheren militärtechnischen Dienstes'' oder „des höheren militärfachlichen Dienstes''.
  2. (3)Absatz 3In der Dienstklasse VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:In der Dienstklasse römisch VIII sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. 1.Ziffer eins„Korpskommandant'' für den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korpskommandanten,
    2. 2.Ziffer 2„Divisionär'' für den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres- Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Abwehramtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.
  3. (4)Absatz 4Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:
  4. (1)Absatz einsFür Berufsoffiziere ist der Amtstitel „Berufsoffizier“ vorgesehen.
  5. (2)Absatz 2§ 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.Paragraph 152, Absatz 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.
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in der sonstige Voraussetzung Amtstitel

Dienstklasse

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III Militärkaplan

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IV Militärkurat

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V Militäroberkurat

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VI römisch-katholischer Militärsuperior

Militärseelsorger

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VI evangelischer

Militärseelsorger Militäroberpfarrer

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VII Militärdekan

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Generalvikar des

Militärbischofs Militärgeneralvikar

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Leiter der Evangelischen Militärsuperintendent

Militärsuperintendentur

  1. (4a)Absatz 4 aFür den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof'' vorgesehen.
  2. (5)Absatz 5Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Abs. 1 angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Abs. 2 angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Absatz eins, angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Absatz 2, angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatzarzt'', „... apotheker'' oder veterinär'' zusammensetzen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt (Heeressanitätschef) ist in der Dienstklasse römisch VIII die Verwendungsbezeichnung „Divisionär'' vorgesehen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. 1.Ziffer eins„Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenanstalt,
    2. 2.Ziffer 2„Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des § 18 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1984,„Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) für Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Ärztegesetzes 1984,
    3. 3.Ziffer 3„Oberarzt'' für sonstige Fachärzte an einer Krankenanstalt.
  3. (6)Absatz 6§ 264 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.Paragraph 264, Absatz 2, zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere anzuwenden.
  4. (7)Absatz 7Auf Berufsoffiziere, die gemäß § 1 KSE-BVG entsendet sind, ist § 152 Abs. 10 und 11 anzuwenden.Auf Berufsoffiziere, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind, ist Paragraph 152, Absatz 10 und 11 anzuwenden.
  5. (8)Absatz 8§ 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden.Paragraph 152, Absatz 10, erster Satz und Absatz 11, gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, in das Ausland entsandt werden.

Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.

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