§ 260 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2000 bis 31.12.9999

11. Unterabschnitt

WACHEBEAMTE

Einteilung

§ 260. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1, und W 2 und W 3 vorgesehen.

Stand vor dem 11.08.2000

In Kraft vom 01.01.1996 bis 11.08.2000

11. Unterabschnitt

WACHEBEAMTE

Einteilung

§ 260. Für die Wachebeamten sind die Verwendungsgruppen W 1, und W 2 und W 3 vorgesehen.

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