§ 252 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

9. Unterabschnitt

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN

HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Einteilung

§ 252. Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.12.1995

9. Unterabschnitt

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN

HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Einteilung

§ 252. Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind die Verwendungsgruppen A bis E, für die Beamten in handwerklicher Verwendung die Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 vorgesehen.

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