§ 242 BDG 1979 Erholungsurlaub

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.Die Paragraphen 65, Absatz 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Beamtinnen und Beamten, die
    1. 1.Ziffer einsbis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oderbis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassungbis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
    erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 65, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 65, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDie §§ 65 Abs. 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.Die Paragraphen 65, Absatz 7 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, sind auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen begründet werden.
  2. (2)Absatz 2Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung erworben haben, ist § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Beamtinnen und Beamten, die
    1. 1.Ziffer einsbis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 lit. b in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oderbis zum 31. Dezember 2009 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung oder
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassungbis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsansprüche nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
    erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 65, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach § 65 Abs. 1 Z 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß § 65 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009, erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 65, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.

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