§ 240a BDG 1979 Zusätzliche Tätigkeiten für Universitäten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 240a.Paragraph 240 a, (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion

Tätigkeiten für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristeteine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist,den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37). Tätigkeiten für eine solche Erklärung ab, so gilt erUniversität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahrenden dienstlichen Aufgaben gelten als mit dieser Funktion befristet betrautNebentätigkeiten (Paragraph 37,).

  1. (2)Absatz 2Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. (3)Absatz 3Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
  3. (4)Absatz 4Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
  4. (5)Absatz 5Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  5. (6)Absatz 6Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 229, anzuwenden.
  6. (7)Absatz 7Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
  7. (8)Absatz 8Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.Die Absatz eins und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.12.1994 bis 31.12.1994
§ 240a.Paragraph 240 a, (1) Der Beamte des Dienststandes, der der Generaldirektion

Tätigkeiten für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristeteine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist,den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37). Tätigkeiten für eine solche Erklärung ab, so gilt erUniversität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahrenden dienstlichen Aufgaben gelten als mit dieser Funktion befristet betrautNebentätigkeiten (Paragraph 37,).

  1. (2)Absatz 2Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1990 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. (3)Absatz 3Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn sein Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nach dem 1. Jänner 1990, so wird die Überleitung abweichend vom Absatz 2, frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.
  3. (4)Absatz 4Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.Der Beamte wird nach den Absatz eins bis 3 auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfüllt.
  4. (5)Absatz 5Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Abs. 1 bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach den Absatz eins bis 3 in diese Verwendungsgruppe übergeleitet. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht, so erfolgt die Überleitung in die höchste dieser Verwendungsgruppen.
  5. (6)Absatz 6Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist § 229 anzuwenden.Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so ist Paragraph 229, anzuwenden.
  6. (7)Absatz 7Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.Ist der erfolgreiche Abschluß einer Grundausbildung, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildung oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernisses, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den neuen Rechtsvorschriften für die Verwendung, mit der der Beamte am Tag der Überleitung dauernd betraut war, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen haben. Gleiches gilt für Beamte der Verwendungsgruppe B, die am 1. Jänner 1990 nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, mit der Leitung einer Abteilung oder eines Referates betraut sind.
  7. (8)Absatz 8Die Abs. 1 und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.Die Absatz eins und 4 bis 7 sind auf die übrigen Beamten des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung und der Fernmeldehoheitsverwaltung, die noch nicht der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung angehören, anzuwenden. Ihre Überleitung wird in allen Fällen mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

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