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Tätigkeiten für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristeteine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist,den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37). Tätigkeiten für eine solche Erklärung ab, so gilt erUniversität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahrenden dienstlichen Aufgaben gelten als mit dieser Funktion befristet betrautNebentätigkeiten (Paragraph 37,).
Tätigkeiten für die Post- und Telegraphenverwaltung, einer Post- und Telegraphendirektion, dem Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg oder dem Fernmeldegebührenamt Wien angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken. Gibt ein Beamter, der bereits unbefristeteine Universität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer der im Paragraph 230 a, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut ist,den dienstlichen Aufgaben gelten als Nebentätigkeiten (§ 37). Tätigkeiten für eine solche Erklärung ab, so gilt erUniversität ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung - wenn er jedoch tatsächlich erst später mit dieser Funktion betraut worden ist, mit diesem Tag - für einen Zeitraum von fünf Jahrenden dienstlichen Aufgaben gelten als mit dieser Funktion befristet betrautNebentätigkeiten (Paragraph 37,).