§ 231b BDG 1979 Ernennungserfordernisse

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 231b.Paragraph 231 b,

Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

  1. 1.Ziffer einsEin Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  2. 2.Ziffer 2Ein Diplom
    1. a)Litera aüber den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder
    2. b)Litera beines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzeseines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002, Paragraph 23, UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
    ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  3. 3.Ziffer 3Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
  4. 4.Ziffer 4Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
  5. 5.Ziffer 5Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2003
§ 231b.Paragraph 231 b,

Für die in der Anlage 1 vorgesehene Anwendung des GuKG, des MTD-Gesetzes, des MTF-SHD-G und des Hebammengesetzes gelten noch folgende Besonderheiten:

  1. 1.Ziffer einsEin Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  2. 2.Ziffer 2Ein Diplom
    1. a)Litera aüber den erfolgreichen Abschluß eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement oder
    2. b)Litera beines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach § 56 des Universitätsgesetzes 2002, § 23 UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzeseines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal nach Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002, Paragraph 23, UniStG oder eines solchen Hochschullehrganges nach Paragraph 18, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
    ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes, § 32 des MTD-Gesetzes oder § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 65 GuKG gleichzuhalten.ist bei Lehrhebammen, Leitenden medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Leitenden medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Oberassistentinnen (Medizinisch-technischen Oberassistenten), Medizinisch-technischen Stationsassistentinnen (Medizinisch-technischen Stationsassistenten), Oberinnen (Pflegevorstehern), Oberschwestern (Oberpflegern) und Stationsschwestern (Stationspflegern) einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes, Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung, einem Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 65, GuKG gleichzuhalten.
  3. 3.Ziffer 3Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Z 2 nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.Auf Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, ist die Ziffer 2, nur anzuwenden, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Führungsaufgaben berechtigt sind.
  4. 4.Ziffer 4Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, geltenden Fassung von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes gleichzuhalten.
  5. 5.Ziffer 5Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.Ein Zeugnis über eine Weiterbildung nach Paragraph 64, GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach Paragraph 38, des Hebammengesetzes gleichzuhalten.

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