§ 230b BDG 1979 Karenzurlaub

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Karenzurlaub

§ 230b. Soweit mit der Anwendung des § 75 Abs. 3 und 4 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. (1)Absatz einsDie Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieserDie Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einszur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oderzur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSGüberwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG
    gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.Für nach Absatz eins, für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach Paragraph 75, Absatz 3, nicht.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.

Stand vor dem 14.02.1997

In Kraft vom 01.05.1996 bis 14.02.1997
Karenzurlaub

§ 230b. Soweit mit der Anwendung des § 75 Abs. 3 und 4 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

  1. (1)Absatz einsDie Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieserDie Zeit eines mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach Paragraph 75, ist auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einszur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oderzur Begründung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG oder zu einem Unternehmen, an dem ein Unternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG direkt oder indirekt beteiligt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2überwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 17a Abs. 9 PTSGüberwiegend aus betrieblichen Gründen im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG
    gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Z 1 oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.gewährt wird. Ein Antrag auf Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Ziffer eins, oder 2 kann rechtswirksam nur gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Für nach Abs. 1 für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach § 75 Abs. 3 nicht.Für nach Absatz eins, für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube gilt die Höchstdauer nach Paragraph 75, Absatz 3, nicht.
  3. (3)Absatz 3Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu beantragen.Nach Ablauf eines für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes ist vom zuständigen Personalamt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß § 7 Abs. 1 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auch auf die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten anzuwenden.

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