§ 230a BDG 1979 Zeitlich begrenzte Funktionen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 230 a, (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

  1. (1)Absatz einsIm PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
  4. (4)Absatz 4Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
    1. 1.Ziffer einsin dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
    2. 2.Ziffer 2nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
  5. (5)Absatz 5Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
  6. (6)Absatz 6In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Absatz eins bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.08.1999
Paragraph 230 a, (1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

  1. (1)Absatz einsIm PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.
  2. (2)Absatz 2Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.
  4. (4)Absatz 4Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion
    1. 1.Ziffer einsin dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,
    2. 2.Ziffer 2nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.
  5. (5)Absatz 5Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.
  6. (6)Absatz 6In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Abs. 1 bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.In der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung sind die Absatz eins bis 5 ausschließlich auf die Planstellen der Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 1 anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,)

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