§ 230 BDG 1979 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe ab der Gehaltsstufe 15

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

1 bis 10 11 bis 14

PT 1

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

Revidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

Zentralinspektor

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

Oberinspektorkeines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

Oberrevidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

Kontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

Fachoberinspektor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT6PT 6

Oberkontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

Monteurkeines

Obermonteur

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

Offizialkeines

Oberoffizial

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

Amtswartkeines

Oberamtswart

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:Abweichend von Absatz eins, sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:
    für Amtstitel

    Amtstitel

    für

    Leiter einer Direktion der PTA Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)

    Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

    Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

    Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion

    der PTA ab der Gehaltsstufe 15

    Ministerialrat

    Ministerialrätin oder Ministerialrat

    Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

    Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,

    im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-

    Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2

    (ohne Hochschulbildung)

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    Amtssekretär

    Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

    ab der Gehaltsstufe 15 Amtsdirektor
    in der Verwendungsgruppe PT 3

    in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab der Gehaltsstufe 15

    Amtsratab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

    in der Verwendungsgruppe PT 4

    in der Verwendungsgruppe PT 3

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsrätin oder Amtsrat

    ab der Gehaltsstufe 15 Amtssekretär

    in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    1. (3)Absatz 3Die BeamtenBeamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
      bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung

      Verwendungsbezeichnung

      bei Verwendung als

      Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen

      PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

      Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

      in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Amtsverwalter
      in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtsoberverwalter

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

      Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

      ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

      Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

      ab der Gehaltsstufe 15

      Amtsdirektorab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

      Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

      Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der

      Generaldirektion der PTA

      Ministerialkanzleidirektor

      Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

      Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

      Beamter des fernmeldetechnischen, des

      posttechnischen oder des Garage- und

      Werkmeisterdienstes in der

      Verwendungsgruppe PT 5

      Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

      in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister

      in der Verwendungsgruppe PT 5

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      in der Verwendungsgruppe PT 6

      in der Verwendungsgruppe PT 6

      in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister
      in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Oberwerkmeister

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

      Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.09.1999 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe ab der Gehaltsstufe 15

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

1 bis 10 11 bis 14

PT 1

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

Revidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

Zentralinspektor

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

Oberinspektorkeines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

Oberrevidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

Kontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

Fachoberinspektor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT6PT 6

Oberkontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

Monteurkeines

Obermonteur

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

Offizialkeines

Oberoffizial

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

Amtswartkeines

Oberamtswart

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:Abweichend von Absatz eins, sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:
    für Amtstitel

    Amtstitel

    für

    Leiter einer Direktion der PTA Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)

    Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

    Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

    Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion

    der PTA ab der Gehaltsstufe 15

    Ministerialrat

    Ministerialrätin oder Ministerialrat

    Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

    Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,

    im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-

    Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2

    (ohne Hochschulbildung)

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14

    Amtssekretär

    Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

    ab der Gehaltsstufe 15 Amtsdirektor
    in der Verwendungsgruppe PT 3

    in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

    in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab der Gehaltsstufe 15

    Amtsratab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

    in der Verwendungsgruppe PT 4

    in der Verwendungsgruppe PT 3

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsrätin oder Amtsrat

    ab der Gehaltsstufe 15 Amtssekretär

    in der Verwendungsgruppe PT 4

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    1. (3)Absatz 3Die BeamtenBeamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:
      bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung

      Verwendungsbezeichnung

      bei Verwendung als

      Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen

      PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

      Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

      in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Amtsverwalter
      in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtsoberverwalter

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

      Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

      ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

      Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

      ab der Gehaltsstufe 15

      Amtsdirektorab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

      Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

      Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der

      Generaldirektion der PTA

      Ministerialkanzleidirektor

      Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

      Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

      Beamter des fernmeldetechnischen, des

      posttechnischen oder des Garage- und

      Werkmeisterdienstes in der

      Verwendungsgruppe PT 5

      Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

      in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister

      in der Verwendungsgruppe PT 5

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      in der Verwendungsgruppe PT 6

      in der Verwendungsgruppe PT 6

      in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister
      in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Oberwerkmeister

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

      Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

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