§ 230 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe ab der Gehaltsstufe 15

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

1 bis 10 11 bis 14

PT 1

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

Revidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

Zentralinspektor

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

Oberinspektorkeines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

Oberrevidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

Kontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

Fachoberinspektor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT6PT 6

Oberkontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

Monteurkeines

Obermonteur

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

Offizialkeines

Oberoffizial

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

Amtswartkeines

Oberamtswart

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für Amtstitel

Amtstitel

für

Leiter einer Direktion der PTA Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion

der PTA ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,

im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-

Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2

(ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

ab der Gehaltsstufe 15 Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PT 3

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsratab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 4

in der Verwendungsgruppe PT 3

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

ab der Gehaltsstufe 15 Amtssekretär

in der Verwendungsgruppe PT 4

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

(3) Die BeamtenBeamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung

Verwendungsbezeichnung

bei Verwendung als

Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen

PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Amtsverwalter
in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtsoberverwalter

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektorab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der

Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektor

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Beamter des fernmeldetechnischen, des

posttechnischen oder des Garage- und

Werkmeisterdienstes in der

Verwendungsgruppe PT 5

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

in der Verwendungsgruppe PT 6

in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Oberwerkmeister

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.09.1999 bis 11.02.2015

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

in der Gehaltsstufe ab der Gehaltsstufe 15

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

1 bis 10 11 bis 14

PT 1

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat; Hofrat

(auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PT 2

(mit Hochschulbildung)

Kommissärkeines

RatKommissärin oder Kommissär

Oberrat

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PT 2

(ohne Hochschulbildung)

Revidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

Zentralinspektor

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PT 3

Oberinspektorkeines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PT 4

Oberrevidentkeines

InspektorRevidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PT 5

Kontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

Fachoberinspektor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PT6PT 6

Oberkontrollorkeines

FachinspektorKontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

PT 7

Monteurkeines

Obermonteur

Monteurin oder Monteur

19 Jahre

Obermonteurin oder Obermonteur

PT 8

Offizialkeines

Oberoffizial

Offizialin oder Offizial

19 Jahre

Oberoffizialin oder Oberoffizial

PT 9

Amtswartkeines

Oberamtswart

Amtswartin oder Amtswart

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Beamte des Post- und Fernmeldewesens folgende Amtstitel vorgesehen:

für Amtstitel

Amtstitel

für

Leiter einer Direktion der PTA Präsident d. (Hinzufügung der Bezeichnungunter der Direktion)

Präsidentin oder Präsident d. (Bezeichnung der Direktion)

Leiterin oder Leiter einer Direktion der PTA

Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion

der PTA ab der Gehaltsstufe 15

Ministerialrat

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PT 1 in der Generaldirektion der PTA ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA,

im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-

Rechnungsstelle Wien in der Verwendungsgruppe PT 2

(ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14

Amtssekretär

Beamtin oder Beamter in der Generaldirektion oder einer Direktion der PTA, im PTA-Informationsservice oder in der Telekom-Rechnungsstelle Wien

ab der Gehaltsstufe 15 Amtsdirektor
in der Verwendungsgruppe PT 3

in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung)

in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsratab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

in der Verwendungsgruppe PT 4

in der Verwendungsgruppe PT 3

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsrätin oder Amtsrat

ab der Gehaltsstufe 15 Amtssekretär

in der Verwendungsgruppe PT 4

ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtssekretärin oder Amtssekretär

(3) Die BeamtenBeamtinnen und Beamte des Post- und Fernmeldewesens haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

bei Verwendung als Verwendungsbezeichnung

Verwendungsbezeichnung

bei Verwendung als

Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen

PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

Leiterin oder Leiter eines Amtes in den Verwendungsgruppen PT 2 (ohne Hochschulbildung) und PT 3

in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Amtsverwalter
in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Amtsoberverwalter

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsverwalterin oder Amtsverwalter

ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

Amtsoberverwalterin oder Amtsoberverwalter

ab der Gehaltsstufe 15

Amtsdirektorab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der

Generaldirektion der PTA

Ministerialkanzleidirektor

Ministerialkanzleidirektorin oder Ministerialkanzleidirektor

Leiterin oder Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA

Beamter des fernmeldetechnischen, des

posttechnischen oder des Garage- und

Werkmeisterdienstes in der

Verwendungsgruppe PT 5

Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen, des posttechnischen oder des Garage- und Werkmeisterdienstes

in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 5

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

in der Verwendungsgruppe PT 6

in der Verwendungsgruppe PT 6

in den Gehaltsstufen 1 bis 10 Werkmeister
in den Gehaltsstufen 11 bis 14 Oberwerkmeister

bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

Werkmeisterin oder Werkmeister

ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

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