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Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 219a. (1) § 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als | |||||||||
2. | Die | |||||||||
3. | Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. | |||||||||
| Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 | |||||||||
| Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist. |
(2) § 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 219a. (1) § 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. | Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als | |||||||||
2. | Die | |||||||||
3. | Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden. | |||||||||
| Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 | |||||||||
| Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist. |
(2) § 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.