§ 219a BDG 1979 Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 219 a, (1) Paragraph 78 a, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
  2. 2.Ziffer 2Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
  3. 3.Ziffer 3Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
  4. 4.Ziffer 4Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 78 a, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  5. (1)Absatz eins§ 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 78 a, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. 2.Ziffer 2Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. 4.Ziffer 4Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. 5.Ziffer 5Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 78 a, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  6. (2)Absatz 2§ 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.Paragraph 78 a, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2§ 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.Paragraph 78 a, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.1994

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.09.1994
Paragraph 219 a, (1) Paragraph 78 a, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
  2. 2.Ziffer 2Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
  3. 3.Ziffer 3Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
  4. 4.Ziffer 4Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 78 a, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  5. (1)Absatz eins§ 78a ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 78 a, ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDurch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 78a Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß Paragraph 78 a, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen nicht mehr als 36 und bei Bürgermeistern nicht mehr als 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr entfallen.
    2. 2.Ziffer 2Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren. Sie soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
    4. 4.Ziffer 4Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
    5. 5.Ziffer 5Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 78a Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach Paragraph 78 a, Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
  6. (2)Absatz 2§ 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.Paragraph 78 a, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
  1. (2)Absatz 2§ 78a ist auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.Paragraph 78 a, ist auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.

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