§ 207k BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wennDie Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oderder Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach Paragraph 207 i, Absatz 4, innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
    2. 2.Ziffer 2der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
    3. 3.Ziffer 3der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
  2. (2)Absatz 2Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
  3. (3)Absatz 3Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  4. (4)Absatz 4Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.
§ 207k BDG 1979 seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wennDie Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oderder Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach Paragraph 207 i, Absatz 4, innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder
    2. 2.Ziffer 2der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder
    3. 3.Ziffer 3der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.
  2. (2)Absatz 2Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Absatz eins und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
  3. (3)Absatz 3Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
  4. (4)Absatz 4Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.
§ 207k BDG 1979 seit 31.12.2018 weggefallen.

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