§ 207k BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 § 207k BDG 1979bis 207g ist durchzuführen, wenn

1.

der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder

2.

der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder

3.

der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.

(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs seit 31.12.2018 weggefallen. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2018
(1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 § 207k BDG 1979bis 207g ist durchzuführen, wenn

1.

der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder

2.

der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder

3.

der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.

(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs seit 31.12.2018 weggefallen. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

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