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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
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(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen seit 31.12.2017 weggefallen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
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(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
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(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen seit 31.12.2017 weggefallen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.