§ 203j BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisenDie bessere Beurteilung gemäß Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist nachzuweisen
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,gemäß Paragraph 24, Absatz 5, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
    2. 2.Ziffer 2wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
  2. (2)Absatz 2Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
    erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
§ 203j BDG 1979 seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisenDie bessere Beurteilung gemäß Paragraph 203 h, Absatz eins, Ziffer 2, ist nachzuweisen
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,gemäß Paragraph 24, Absatz 5, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,
    2. 2.Ziffer 2wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen oder davon Nachsicht erteilt worden ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).
  2. (2)Absatz 2Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis
    erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.
  3. (3)Absatz 3Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.
§ 203j BDG 1979 seit 31.12.2017 weggefallen.

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