§ 200 BDG 1979 Ausnahmebestimmungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 200, (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsdie §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
  2. 2.Ziffer 2die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
  3. 3.Ziffer 3§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
  4. 4.Ziffer 4§ 78 (Urlaub).Paragraph 78, (Urlaub).
  5. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    2. 2.Ziffer 2die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
    3. 3.Ziffer 3§ 57 (Gutachten).Paragraph 57, (Gutachten).
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
  6. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  7. (3)Absatz 3Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
  1. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. (3)Absatz 3Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2003
Paragraph 200, (1) Die folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsdie §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
  2. 2.Ziffer 2die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
  3. 3.Ziffer 3§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
  4. 4.Ziffer 4§ 78 (Urlaub).Paragraph 78, (Urlaub).
  5. (1)Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf die Lehrer nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    2. 2.Ziffer 2die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),die Paragraphen 47 a bis 50 (Dienstzeit),
    3. 3.Ziffer 3§ 57 (Gutachten).Paragraph 57, (Gutachten).
    4. 4.Ziffer 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)
  6. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  7. (3)Absatz 3Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.
  1. (2)Absatz 2Die §§ 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Abs. 1 anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend vom Absatz eins, anzuwenden, wenn der Lehrer eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
  2. (3)Absatz 3Wird ein Lehrer ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben eines Universitätsassistenten oder nur zu Verwaltungstätigkeiten herangezogen, so unterliegt er für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub, die für jene Beamten gelten, für die dieser Arbeitsplatz grundsätzlich vorgesehen ist. Eine solche Verwendung ist nur vorübergehend in besonders begründeten Anlaßfällen zulässig. Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des Lehrers.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten