§ 199 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Leistungsfeststellung

§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Leistungsfeststellung

§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.

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