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Leistungsfeststellung
§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
Leistungsfeststellung
§ 199. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer an Universitäten und Universitäten der Künste mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.