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Amtstitel
§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor''“, wenn er jedochfür den (geschäftsführenden) Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist,eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor'',“ vorgesehen.
Amtstitel
§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor''“, wenn er jedochfür den (geschäftsführenden) Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist,eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor'',“ vorgesehen.