§ 197 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Amtstitel

§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor'', wenn er jedochfür den (geschäftsführenden) Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist,eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor'', vorgesehen.

(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Universitätslehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel „Direktor'' dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Amtstitel

§ 197. (1) Für den Lehrer ist der Amtstitel „Professor'', wenn er jedochfür den (geschäftsführenden) Leiter einer besonderen Universitätseinrichtung ist,eines Universitäts-Sportinstituts der Amtstitel „Direktor'', vorgesehen.

(2) Wird die besondere Universitätseinrichtung von einem Universitätslehrer geleitet, auf den dieser Unterabschnitt nicht anzuwenden ist, so kann der Amtstitel „Direktor'' dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters und mit der Geschäftsführung dieser besonderen Universitätseinrichtung beauftragten Lehrer für die Dauer dieser Verwendung verliehen werden.

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