§ 190 BDG 1979 Anwendungsbereich

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Unterabschnitt E

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE

Anwendungsbereich

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

Unterabschnitt E

LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND UNIVERSITÄTEN DER KÜNSTE

Anwendungsbereich

§ 190. Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 1L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten (§ 29 UOG 1993, § 38 Abs. 2 UOG) oder Universitäten der Künste (§ 30 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 2 KH-OG, § 21 AOG 1988) verwendet werden.

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