§ 180b BDG 1979 Lehrverpflichtung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 180 b, (1) Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraphen 180 und 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§ 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraph 180 a,) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG, § 45 KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OGOrganisationseinheit, § 51 AOG)der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG, Paragraph 45, KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
  3. (3)Absatz 3Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.Abweichend vom Absatz 2, richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
  6. (6)Absatz 6Im Klinischen Bereich einer Medizinischen FakultätUniversität sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.Im Klinischen Bereich einer Medizinischen FakultätUniversität sind Assistenzärzte (Paragraph 189,) abweichend vom Paragraph 155, Absatz 8, letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Absatz 3, ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
  7. (7)Absatz 7Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Absatz 5, festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
  8. (8)Absatz 8Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sindAuf die Erbringung der in den Absatz 3,, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz'') mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993, § 41 KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG) oder das Fakultätskollegium (Paragraph 64, Absatz 2, UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (Paragraph 41, UOG 1993, Paragraph 41, KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
  10. (9)Absatz 9Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
  11. (10)Absatz 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
  12. (11)Absatz 11(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
Paragraph 180 b, (1) Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraphen 180 und 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDie Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (§ 180a) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.Die Lehrverpflichtung des Universitätsassistenten ist nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) und der finanziellen Bedeckbarkeit sowie unter Berücksichtigung der auf Grund der Dienstpflichtenfestlegung (Paragraph 180 a,) obliegenden Aufgaben innerhalb der sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Grenzen festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 51 UOG, § 45 KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OGOrganisationseinheit, § 51 AOG)der der Universitätsassistent zugeordnet ist; einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.Der Universitätsassistent ist bis zum Ablauf von zwei vollen Semestern nach seiner erstmaligen Bestellung ausschließlich zur Mitwirkung an Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors oder eines Universitätsdozenten im Ausmaß von bis zu sechs, in besonders begründeten Fällen im Ausmaß von bis zu acht Semesterstunden heranzuziehen. Als Mitwirkung gilt eine Unterrichtstätigkeit unter der Anleitung und Aufsicht des Lehrveranstaltungsleiters. Über die Heranziehung entscheidet der Vorstand des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 51, UOG, Paragraph 45, KUOG) oder der Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG); einem allfälligen anderen unmittelbaren Dienstvorgesetzten kommt diesbezüglich ein Vorschlagsrecht zu.
  3. (3)Absatz 3Ab dem darauffolgenden Semester ist ein Universitätsassistent mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei oder drei, in begründeten Fällen im Ausmaß von vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
  4. (4)Absatz 4Abweichend vom Abs. 2 richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Abs. 3.Abweichend vom Absatz 2, richtet sich die Lehrverpflichtung eines Universitätsassistenten, der bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Bestellung eine ausreichende facheinschlägige Lehrerfahrung nachweisen kann, nach Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5Ein Universitätsassistent mit Doktorat (in künstlerischen Fächern mit einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen Eignung) sowie ein Assistenzarzt mit abgeschlossener Facharztausbildung ist mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei bis vier Semesterstunden zu beauftragen. Eine Beauftragung mit weiteren zwei Semesterstunden ist mit Zustimmung des Universitätsassistenten zulässig, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs notwendig ist. Eine aus studienrechtlichen Gründen notwendige Über- oder Unterschreitung in einem Semester ist im anderen Semester des betreffenden Studienjahres auszugleichen.
  6. (6)Absatz 6Im Klinischen Bereich einer Medizinischen FakultätUniversität sind Assistenzärzte (§ 189) abweichend vom § 155 Abs. 8 letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Abs. 3 ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.Im Klinischen Bereich einer Medizinischen FakultätUniversität sind Assistenzärzte (Paragraph 189,) abweichend vom Paragraph 155, Absatz 8, letzter Halbsatz nur insoweit in der Lehre einzusetzen, als der Studienbetrieb dies erfordert. Absatz 3, ist auf einen solchen Assistenzarzt erst anzuwenden, wenn er auf Grund des Fortschrittes der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen verfügt.
  7. (7)Absatz 7Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Abs. 5 festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.Ein Universitätsassistent im definitiven Dienstverhältnis kann mit seiner Zustimmung über das im Absatz 5, festgesetzte Ausmaß hinaus mit der Abhaltung von höchstens vier weiteren Semesterstunden betraut werden.
  8. (8)Absatz 8Auf die Erbringung der in den Abs. 3, 5 und 7 genannten Semesterstunden sindAuf die Erbringung der in den Absatz 3,, 5 und 7 genannten Semesterstunden sind
    1. 1.Ziffer einsLehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach mit 100%,
    2. 2.Ziffer 2Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, Zentralen Künstlerischen oder praktischen Fach mit 75%,
    3. 3.Ziffer 3Lehrveranstaltungen in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des künstlerischen Gesamtkonzepts eines Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das gesamte Fach („künstlerische Assistenz'') mit 65%,
    4. 4.Ziffer 4Lehrveranstaltungen, bei denen der Lehrveranstaltungsleiter eine überwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, mit 50%
    der Semesterstunde anzurechnen.
  9. (9)Absatz 9Der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) oder das Fakultätskollegium (§ 64 Abs. 2 UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (§ 28 KH-OG, § 33 AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG, § 51 UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (§ 32 KH-OG, § 51 AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (§ 41 UOG 1993, § 41 KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.Der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG) oder das Fakultätskollegium (Paragraph 64, Absatz 2, UOG) oder das Abteilungs(Akademie)kollegium (Paragraph 28, KH-OG, Paragraph 33, AOG) hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Instituts (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG, Paragraph 51, UOG) oder des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung (Paragraph 32, KH-OG, Paragraph 51, AOG) sowie an Universitäten gemäß UOG 1993 und an Universitäten der Künste gemäß KUOG nach Anhörung auch der Studienkommission (Paragraph 41, UOG 1993, Paragraph 41, KUOG) nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
  10. (9)Absatz 9Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.Das Rektorat hat auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, nach Anhörung auch des Kollegialorgans gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer 3, des Universitätsgesetzes 2002 nach Maßgabe der Qualifikation des Universitätsassistenten die von diesem abzuhaltenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
  11. (10)Absatz 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
  12. (11)Absatz 11(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)

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