§ 180a BDG 1979 Festlegung der Dienstpflichten

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 180 a, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (Paragraph 44, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.

  1. (1)Absatz einsUnverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des InstitutsLeiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des InstitutsLeiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
  3. (3)Absatz 3Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. 2.Ziffer 2die Lehrtätigkeit (§ 180b) unddie Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. 3.Ziffer 3die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
    Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des InstitutsLeiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 45, Absatz 7, KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 45, Absatz 7, KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.
  7. (6)Absatz 6Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
Paragraph 180 a, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Vorstand des Instituts (Paragraph 44, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG), dem der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben des Instituts und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.

  1. (1)Absatz einsUnverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 kann der Vorstand des InstitutsLeiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 176) befindet.Abweichend vom Absatz eins, kann der Vorstand des InstitutsLeiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
  3. (3)Absatz 3Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (§ 181 Abs. 1 Z 1),die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. 2.Ziffer 2die Lehrtätigkeit (§ 180b) unddie Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. 3.Ziffer 3die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
    Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (§ 49 Abs. 1 Z 12, § 48 Abs. 1 Z 14, § 45 Abs. 1 Z 5 UOG 1993) sind zu beachten.Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien (Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 14,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, UOG 1993) sind zu beachten.
  4. (4)Absatz 4Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand des InstitutsLeiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 45, Absatz 7, KUOG) sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
  6. (6)Absatz 6Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (§ 46 Abs. 7 UOG 1993, § 45 Abs. 7 KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Dekan, an Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung dem Rektor. Der Dekan (Rektor) kann vom Universitätsassistenten und von dessen unmittelbarem Dienstvorgesetzten (Paragraph 46, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 45, Absatz 7, KUOG) um die Ausübung dieses Aufsichtsrechts ersucht werden.
  7. (6)Absatz 6Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.

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