§ 87 BDG 1979 Befassung der Dienstbehörde und der Leistungsfeststellungskommission

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. 1.Ziffer einswenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen, wenn
      1. a)Litera ader Beamte schriftlich zustimmt oder
      2. b)Litera bweder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  5. (5)Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentlichens Rechtsmittel zu.
  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  8. (7)Absatz 7Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, undgemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 68 Abs. 2 AVGgemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG
    obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.obliegt abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.
  2. (2)Absatz 2Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Absatz eins, ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,
    1. 1.Ziffer einswenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,
    2. 2.Ziffer 2in den übrigen Fällen, wenn
      1. a)Litera ader Beamte schriftlich zustimmt oder
      2. b)Litera bweder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  4. (4)Absatz 4Hält die Dienstbehörde die im Abs. 1 genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.Hält die Dienstbehörde die im Absatz eins, genannte Frist nicht ein, so hat der Beamte das Recht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.
  5. (5)Absatz 5Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen sechs Wochen mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentlichens Rechtsmittel zu.
  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  8. (7)Absatz 7Die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, undgemäß Paragraph 13, Absatz eins, DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 68 Abs. 2 AVGgemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG
    obliegt abweichend vom § 13 Abs. 2 DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.obliegt abweichend vom Paragraph 13, Absatz 2, DVG der Leistungsfeststellungskommission, die den Bescheid erlassen hat.

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