§ 78e BDG 1979 Sabbatical

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. 2.Ziffer 2der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. 1.Ziffer einsKarenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 75 d,),
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. 4.Ziffer 4Suspendierung,
    5. 5.Ziffer 5unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. 6.Ziffer 6Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einskeine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. 2.Ziffer 2der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. (4)Absatz 4Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6Das Sabbatical endet bei
    1. 1.Ziffer einsKarenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß § 75d),Karenzurlaub oder Karenz (mit Ausnahme des Frühkarenzurlaubs gemäß Paragraph 75 d,),
    2. 2.Ziffer 2gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. 3.Ziffer 3Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. 4.Ziffer 4Suspendierung,
    5. 5.Ziffer 5unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. 6.Ziffer 6Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

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