§ 78b BDG 1979 Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2000 bis 31.12.9999
§ 78b.Paragraph 78 b, (1)

Der Beamte, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 78 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 75 a, Absatz eins, anzuwenden.

Stand vor dem 11.08.2000

In Kraft vom 01.07.1997 bis 11.08.2000
§ 78b.Paragraph 78 b, (1)

Der Beamte, der

  1. 1.Ziffer einsBürgermeister oder
  2. 2.Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
  3. 3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 78a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 75a Abs. 1 anzuwenden.ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist Paragraph 78 a, nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit Paragraph 75 a, Absatz eins, anzuwenden.

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