§ 35 BDG 1979 Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 35.Paragraph 35,

Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz). Die Anhörung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.03.2025
§ 35.Paragraph 35,

Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz). Die Anhörung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die BundesministerinBundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).

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