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(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den AufgabenAnhörung gemäß § 34 Abs. 1 ,hat insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarfauch im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum VorsitzendenRahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu bestellen.
(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates haterfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassenden obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den AufgabenAnhörung gemäß § 34 Abs. 1 ,hat insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarfauch im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum VorsitzendenRahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu bestellen.
(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates haterfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassenden obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).