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Ausbildungslehrgang
§ 25. (1) Der BeamteDie Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
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(2) Derbereitzustellen. Beamte kann vonmit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
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(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2Grundausbildung ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwendenjedenfalls Dienst.
Ausbildungslehrgang
§ 25. (1) Der BeamteDie Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde auf Antrag einem Ausbildungslehrgang zuzuweisen, wenn
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(2) Derbereitzustellen. Beamte kann vonmit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden, wenn
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(3) Auf das Zulassungsverfahren nach Abs. 2Grundausbildung ist das AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwendenjedenfalls Dienst.