§ 23 BDG 1979 Ziele der dienstlichen Ausbildung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

------------------------------------------

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) ArtenDie dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der dienstlichenPersonal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

1.

die Grundausbildung,

2.

die berufsbegleitende Fortbildung und

3.

die Schulung von Führungskräften.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.2002

3. Abschnitt

DIENSTLICHE AUSBILDUNG

Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung

------------------------------------------

§ 23. (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.

(2) ArtenDie dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der dienstlichenPersonal- und Verwaltungsentwicklung. Die Ergebnisse des Mitarbeitergespräches sind für die Erstellung von Ausbildungsplänen nutzbar zu machen. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Beurteilung sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

1.

die Grundausbildung,

2.

die berufsbegleitende Fortbildung und

3.

die Schulung von Führungskräften.

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