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Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 22. Der Beamte, über den durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahrezweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweistaufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung für das dritte Kalenderjahr entlassen. Der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des § 87 Abs. 2 gleichzuhalten.