§ 21 BDG 1979 Austritt

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999

Austritt

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung

1.

einer Militärperson,

2.

eines Berufsoffiziers oder

3.

eines Beamten, der gemäß § 69 Abs. 5§ 61 Abs. 15 a des Wehrgesetzes 19902001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 305146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.08.2001 bis 28.05.2002

Austritt

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung

1.

einer Militärperson,

2.

eines Berufsoffiziers oder

3.

eines Beamten, der gemäß § 69 Abs. 5§ 61 Abs. 15 a des Wehrgesetzes 19902001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 305146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,

die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.

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