Art. 2 § 42 AlVG Beiträge und Meldungen zur Krankenversicherung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, abzugelten.
  2. (2)Absatz 2Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
  4. (4)Absatz 4Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 157/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,)

  6. (6)Absatz 6Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß § 34 treten, gemäß § 43a Abs. 1 abzugelten.Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß Paragraph 34, in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß Paragraph 34, treten, gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, abzugelten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 08.01.2018 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsDie Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, abzugelten.
  2. (2)Absatz 2Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.
  3. (3)Absatz 3Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
  4. (4)Absatz 4Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 157/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,)

  6. (6)Absatz 6Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im § 43a Abs. 1 Z 1 genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß § 34 treten, gemäß § 43a Abs. 1 abzugelten.Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an gemäß Paragraph 34, in der Krankenversicherung versicherte Personen zu erbringende Leistungen sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle der im Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tage die Tage der Krankenversicherung gemäß Paragraph 34, treten, gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, abzugelten.

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