Art. 1 § 4 AlVG Meldungen zur Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherungzuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß Paragraph 3, in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der VersicherteDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wennDer VersicherteDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wenn
    1. a)1.Litera aZiffer einswenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
    2. b)2.Litera bZiffer 2wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oderund für diesen keine Meldepflicht besteht.
    3. c)Litera cwenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
  3. (3)Absatz 3Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19 a, ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

    (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 8)Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 22.12.1977 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsDienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherungzuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß Paragraph 3, in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der VersicherteDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wennDer VersicherteDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten, wenn
    1. a)1.Litera aZiffer einswenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder
    2. b)2.Litera bZiffer 2wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oderund für diesen keine Meldepflicht besteht.
    3. c)Litera cwenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
  3. (3)Absatz 3Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 19 a, ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

    (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z. 8)Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1962,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

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