Art. 1 § 4 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherungzuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.

(2) Der VersicherteDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten., wenn

a)1.

wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b)2.

wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oderund für diesen keine Meldepflicht besteht.

c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.

(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 8)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 22.12.1977 bis 31.12.2008

§ 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem Träger der Krankenversicherungzuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.

(2) Der VersicherteDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten., wenn

a)1.

wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b)2.

wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oderund für diesen keine Meldepflicht besteht.

c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.

(3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.

(BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 8)

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