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Legende:
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Mahnverfahren
§ 56. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist -– vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers -– vom Vorsitzenden zu erlassen.
Mahnverfahren
§ 56. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren (§§ 448 bis 453a ZPO) sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist -– vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers -– vom Vorsitzenden zu erlassen.