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Passives Wahlrecht
§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1. | das 24. Lebensjahr vollendet und | |||||||||
2. | zur Übernahme des Amtes bereit sind; | |||||||||
3. | der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. |
Passives Wahlrecht
§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die
1. | das 24. Lebensjahr vollendet und | |||||||||
2. | zur Übernahme des Amtes bereit sind; | |||||||||
3. | der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen | |||||||||
4. | die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen. |