§ 24 ASGG Passives Wahlrecht

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. 1.Ziffer einsdas 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Z 3 zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Ziffer 3, zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. 1.Ziffer einsdas 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
  3. 2.Ziffer 2zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  4. 3.Ziffer 3der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  5. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Stand vor dem 26.06.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 26.06.2006
§ 24.Paragraph 24,

Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

  1. 1.Ziffer einsdas 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Z 3 zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Ziffer 3, zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
  2. 1.Ziffer einsdas 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;
  3. 2.Ziffer 2zur Übernahme des Amtes bereit sind;
  4. 3.Ziffer 3der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen
  5. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

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