§ 24 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2006 bis 31.12.9999

Passives Wahlrecht

§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

1.

das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Z 3 zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;

2.

zur Übernahme des Amtes bereit sind;

3.

der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen

4.

die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Stand vor dem 26.06.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 26.06.2006

Passives Wahlrecht

§ 24. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

1.

das 24. Lebensjahr vollendet und - vorbehaltlich der Z 3 zweiter Fall - das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;

2.

zur Übernahme des Amtes bereit sind;

3.

der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen

4.

die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

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