§ 12 ASGG Grundsätze der Senatsbildung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Absatz 3, zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.
  2. (2)Absatz 2In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.
  3. (3)Absatz 3In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und - wenn der Kläger ein Notar ist - nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und - wenn der Kläger ein Notar ist - nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.
  4. (4)Absatz 4Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie - besonders in den Fällen des § 35 Abs. 7 und 9 - auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie – besonders in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 7 und 9 – auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.
  5. (5)Absatz 5Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören.
  6. (6)Absatz 6Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter soll sich die Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.
  7. (6)Absatz 6Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (Paragraph 412, ZPO) tunlichst vermieden werden.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.1987 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsDie für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Absatz 3, zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.
  2. (2)Absatz 2In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.
  3. (3)Absatz 3In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und - wenn der Kläger ein Notar ist - nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und - wenn der Kläger ein Notar ist - nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.
  4. (4)Absatz 4Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie - besonders in den Fällen des § 35 Abs. 7 und 9 - auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie – besonders in den Fällen des Paragraph 35, Absatz 7 und 9 – auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.
  5. (5)Absatz 5Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören.
  6. (6)Absatz 6Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter soll sich die Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.
  7. (6)Absatz 6Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (Paragraph 412, ZPO) tunlichst vermieden werden.

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