§ 5e ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260 Abs. 1, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf ParagraphParagraphen 260, Absatz eins, 265 oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. (2)Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wennDie inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260 Abs. 1, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der ausan der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß ParagraphParagraphen 260, Absatz eins, 265 oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der ausan der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 15.12.2007 bis 31.07.2023
  1. (1)Absatz einsFür Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260 Abs. 1, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf ParagraphParagraphen 260, Absatz eins, 265 oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
  2. (2)Absatz 2Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wennDie inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
    2. 2.Ziffer 2es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260 Abs. 1, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der ausan der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des römisch VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß ParagraphParagraphen 260, Absatz eins, 265 oder 269 in Verbindung mit Paragraph 209, ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der ausan der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

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