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(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:
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(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Budget-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.
(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:
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(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Budget-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.