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(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.