§ 17 EIRAG

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden.

(3) Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.

(4) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.05.2000 bis 31.12.2013

(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommissionden Obersten Gerichtshof in sinngemäßer Anwendung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung des Rechtsanwalts beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden.

(3) Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat unverzüglich die zuständige Stelle des Herkunftsstaats unter Angabe aller zweckdienlichen Einzelheiten in Kenntnis zu setzen und diese auch über den Fortgang des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch Übersendung der im Disziplinarverfahren ergehenden Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse, zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer nach § 23 der Rechtsanwaltsordnung. Im Rechtsmittelverfahren ist der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vertreter der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats haben das Recht, an Disziplinarverhandlungen teilzunehmen.

(4) Das Ruhen oder Erlöschen der Genehmigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat zieht für den Betreffenden unmittelbar das einstweilige oder endgültige Verbot nach sich, im Inland seine Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auszuüben.

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