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(1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 12) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in §§ 1a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die §§ 1a, 1b, 21a, 21c bis 21g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr auch die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung (europäische Rechtsanwalts-Gesellschaft) verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft, der jedoch nur Personen im Sinn des § 21c RAO angehören dürfen, gemeinsam ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben. Nur sie können als Vertretungsbefugte im Firmenbuch eingetragen werden und die Rechtsanwaltschaft in Österreich im Rahmen dieser Zweigniederlassung ausüben. Die Modalitäten der gemeinsamen Ausübung der Rechtsanwaltschaft richten sich nach §§ 21c bis 21g RAO.
(3) Zur Eintragung einer inländische Zweigniederlassung einer europäischen Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf diese Zweigniederlassung bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen die Eintragung kein Einwand besteht. Ein Einwand kann nur erhoben werden, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erlischt beim einzigen eingetragenen Vertretungsbefugten die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich, ist die Zweigniederlassung von Amts wegen zu löschen.
(1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 12) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in §§ 1a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die §§ 1a, 1b, 21a, 21c bis 21g RAO sinngemäß anzuwenden. Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so haben sie dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Sie haben die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihnen auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr auch die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung (europäische Rechtsanwalts-Gesellschaft) verwenden, dem sie im Herkunftsstaat angehören, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft, der jedoch nur Personen im Sinn des § 21c RAO angehören dürfen, gemeinsam ausüben. Sie haben in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben. Nur sie können als Vertretungsbefugte im Firmenbuch eingetragen werden und die Rechtsanwaltschaft in Österreich im Rahmen dieser Zweigniederlassung ausüben. Die Modalitäten der gemeinsamen Ausübung der Rechtsanwaltschaft richten sich nach §§ 21c bis 21g RAO.
(3) Zur Eintragung einer inländische Zweigniederlassung einer europäischen Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie für jede weitere auf diese Zweigniederlassung bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen die Eintragung kein Einwand besteht. Ein Einwand kann nur erhoben werden, wenn die beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a RAO sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Erlischt beim einzigen eingetragenen Vertretungsbefugten die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich, ist die Zweigniederlassung von Amts wegen zu löschen.