Art. 8a § 49l BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Artikel VIIIa

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste

Organe

Parallelrechnung

§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.

(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.

(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.

(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

1.

der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder

2.

der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer

weniger als 5% oder weniger als 2436 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2006

Artikel VIIIa

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene oberste

Organe

Parallelrechnung

§ 49l. (1) Einem nach dem 31. Dezember 1954 geborenen obersten Organ nach § 1 Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.

(2) Für das unter diesen Artikel fallende oberste Organ ist neben dem Ruhebezug auch eine Pension unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an seiner gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer entspricht.

(3) Die Gesamtpension des unter diesen Artikel fallenden obersten Organs setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 1 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 2 zusammen.

(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

1.

der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder

2.

der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer

weniger als 5% oder weniger als 2436 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

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