Art. 8 § 49e BezG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2009 bis 31.12.9999

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder

2.

vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36

aufweisen.

(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

a)

vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,

b)

Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und

c)

Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.

(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.

Stand vor dem 13.07.2009

In Kraft vom 01.08.1997 bis 13.07.2009

(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997

1.

zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oder

2.

vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36

aufweisen.

(2) Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.

(4) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:

1.

das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,

2.

folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:

a)

vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,

b)

Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, und

c)

Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.

(5) Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.

(6) Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.

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