Art. 8 § 49e BezG Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge kraft Gesetzes

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
    1. 1.Ziffer einszehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oderzehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 24 und 25 oder der Paragraphen 44 a und 44b oder
    2. 2.Ziffer 2vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 35 und 36
    aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 12 bis 15,
    2. 2.Ziffer 2folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
      1. a)Litera avom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,vom Abschnitt römisch eins nurmehr die Paragraphen 12 und 23g,
      2. b)Litera bAbschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, undAbschnitt römisch II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des Paragraph 23 j, handelt, und
      3. c)Litera cAbschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.Abschnitt römisch III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch II bezieht.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind die Paragraphen 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
  6. (6)Absatz 6Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.Auf Personen nach Absatz eins,, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.

Stand vor dem 13.07.2009

In Kraft vom 01.08.1997 bis 13.07.2009
  1. (1)Absatz einsEinen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
    1. 1.Ziffer einszehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oderzehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 24 und 25 oder der Paragraphen 44 a und 44b oder
    2. 2.Ziffer 2vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 35 und 36
    aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 12 bis 15,
    2. 2.Ziffer 2folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
      1. a)Litera avom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,vom Abschnitt römisch eins nurmehr die Paragraphen 12 und 23g,
      2. b)Litera bAbschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, undAbschnitt römisch II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des Paragraph 23 j, handelt, und
      3. c)Litera cAbschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.Abschnitt römisch III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch II bezieht.
  5. (5)Absatz 5Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind die Paragraphen 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
  6. (6)Absatz 6Auf Personen nach Abs. 1, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.Auf Personen nach Absatz eins,, die am 14. Juli 2009 als Mitglied des Europäischen Parlaments angelobt wurden, sind die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 für Zeiten ab dem 14. Juli 2009 nur anzuwenden, wenn sie dem Europäischen Parlament bereits vor dem 14. Juli 2009 angehörten und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklären, dass auf sie weiterhin diese Bestimmungen anzuwenden sind.

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