Art. 7 § 47b BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.1995 bis 31.12.9999

§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.

Stand vor dem 04.05.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 04.05.1995

§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2 und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 12 anzuwenden.

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