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§ 44l. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat,Sind in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land44b Abs. 2 zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgenberücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, wenndie auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der frühereneiner Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlamentseines Landtages, für die Beiträge einem Land überwiesen wordeneines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, sindso gebührt der nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglieddiesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wennzurückbleibt. Für die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werdenerforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 44l. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat,Sind in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land44b Abs. 2 zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgenberücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, wenndie auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der frühereneiner Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlamentseines Landtages, für die Beiträge einem Land überwiesen wordeneines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, sindso gebührt der nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglieddiesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wennzurückbleibt. Für die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werdenerforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.