Art. 6 § 44l BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach Paragraph 14 d, geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im Paragraph 14 d, Absatz 3, vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsWird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach Paragraph 14 d, geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im Paragraph 14 d, Absatz 3, vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

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