Art. 6 § 44f BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999

Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 17.06.2015

Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 44e sind die §§ 15 bis 15c15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Europäischen Parlaments an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

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