Art. 6 § 44a BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Artikel VIa (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) § 44a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind ist mit folgenden Maßgabender Maßgabe anzuwenden:, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

1.

An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.

2.

An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1994

Artikel VIa (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.

(2) § 44a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind ist mit folgenden Maßgabender Maßgabe anzuwenden:, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

1.

An die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz' tritt der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes'.

2.

An die Stelle des Ausdrucks ,der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes' tritt der Ausdruck ,Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Bundesgesetz'.

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