Art. 6 § 37 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
  2. 2.Ziffer 2für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
  3. (1)Absatz einsDer Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
    2. 2.Ziffer 2für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
  4. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 5, Absatz 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
    2. 2.Ziffer 2der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
  5. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer eins80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 250% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
  6. (4)Absatz 4Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 39, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
  1. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 5, Absatz 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
    2. 2.Ziffer 2der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
  2. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer eins80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 250% dieses Bezuges nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004
  1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
  2. 2.Ziffer 2für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
  3. (1)Absatz einsDer Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2 und erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
    2. 2.Ziffer 2für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges.
  4. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 5, Absatz 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
    2. 2.Ziffer 2der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
  5. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer eins80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 250% dieses Bezuges nicht unterschreiten.
  6. (4)Absatz 4Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 39 Abs. 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 39, Absatz 3, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
  1. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daßParagraph 5, Absatz 2 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und
    2. 2.Ziffer 2der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das oberste Organ nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um72 Dreihundertzwanzigstel, zu kürzen ist.
  2. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer eins80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen und80% des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht übersteigen und
    2. 2.Ziffer 250% dieses Bezuges nicht unterschreiten.

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