Art. 4 § 26 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
  2. 2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  3. (1)Absatz eins80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass80 vH des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 5, Absatz 2,, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
    2. 2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  4. (2)Absatz 2Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. 2.Ziffer 2für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  5. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten unddie Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. 2.Ziffer 248% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.
  6. (4)Absatz 4Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 27, Absatz 3, oder Paragraph 27 a, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
  1. (2)Absatz 2Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. 2.Ziffer 2für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten unddie Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. 2.Ziffer 248% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.2004
  1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
  2. 2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  3. (1)Absatz eins80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass80 vH des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. Paragraph 5, Absatz 2,, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsanstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und
    2. 2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist.
  4. (2)Absatz 2Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. 2.Ziffer 2für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  5. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten unddie Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. 2.Ziffer 248% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.
  6. (4)Absatz 4Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Paragraph 27, Absatz 3, oder Paragraph 27 a, vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.
  1. (2)Absatz 2Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
    1. 1.Ziffer einsfür jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
    2. 2.Ziffer 2für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. (3)Absatz 3Der Ruhebezug darf
    1. 1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht überschreiten unddie Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht überschreiten und
    2. 2.Ziffer 248% des Bezuges nach § 25 Abs. 1 nicht unterschreiten.48% des Bezuges nach Paragraph 25, Absatz eins, nicht unterschreiten.

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