Art. 3 § 17 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.

(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1994

§ 17. (1) Dem Bundespräsidenten und dem Bundeskanzler gebührt eine Amtswohnung. Wird eine Amtswohnung nicht in Anspruch genommen, so sind die nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Haltung einer angemessenen Wohnung zu ersetzen.

(2) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Landeshauptmännern sowie den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen. Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner ist mit Einverständnis des Vorsitzenden des Bundesrates dessen Dienstwagen auch seinen Stellvertretern in der Bundeshauptstadt für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

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