Art. 2 § 9 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.08.1981 bis 31.12.1994

§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen sowie einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.

(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers beträgt 30 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes beträgt 40 vH, der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 25 vH des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

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