Art. 1 § 2 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.12.1990 bis 31.03.1997

§ 2. (1) Die Bezüge gebühren vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Im Monat der Angelobung gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(3) Scheidet ein im § 1 angeführtes oberstes Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.

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